Aufrechnung, Kompensation, bürgerliches Recht: die wechselseitige Schuldentilgung durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die weder bedingt noch befristet sein darf. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (wie bei gegenseitigen Geldforderungen), so ist

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Quellenangabe
Brockhaus, Aufrechnung (bürgerliches Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/aufrechnung-burgerliches-recht