Bagatellsachen, geringfügige Rechtssachen, für die meist ein vereinfachtes Verfahren gilt. Im deutschen Recht, das den Begriff Bagatellsachen nicht verwendet, kann im Zivilprozess nach dem 1991 eingeführten § 495 a ZPO das Amtsgericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn

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Quellenangabe
Brockhaus, Bagatellsachen (Zivilprozess). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/bagatellsachen-zivilprozess