Bauabzugsteuer
Bauabzugsteuer, zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung am Bau seit 1. 1. 2002 erhobener (Quellen-)Steuerabzug (§§ 48 ff. Einkommensteuergesetz [EStG]). Unternehmer (»Leistungsempfänger«), die als Bauherren ihrem Auftragnehmer (»Leistender«)
(23 von 161 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?
Quellenangabe
Brockhaus,
Bauabzugsteuer.
http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/bauabzugsteuer