Bauabzugsteuer, zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung am Bau seit 1. 1. 2002 erhobener (Quellen-)Steuerabzug (§§ 48 ff. Einkommensteuergesetz [EStG]). Unternehmer (»Leistungsempfänger«), die als Bauherren ihrem Auftragnehmer (»Leistender«)

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Quellenangabe
Brockhaus, Bauabzugsteuer. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/bauabzugsteuer