befristetes Arbeitsverhältnis, Zeitarbeitsverhältnis, ein auf bestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsververhältnis. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. 12. 2000, Abkürzung TzBfG). Geschlossen werden kalendermäßig befristetete oder zweckbefristete Arbeitsverträge, Letztere, wenn sich die Befristung aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Zu unterscheiden sind der befristete Arbeitsvertrag mit und der ohne Sachgrund. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Absatz 1 TzBfG). Ein sachlicher Grund

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Quellenangabe
Brockhaus, befristetes Arbeitsverhältnis. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/befristetes-arbeitsverhältnis