Die Politik und die Gesetzgebung in Deutschland haben den Perspektivwechsel in der Sichtweise von Behinderung in einigen Schritten nachvollzogen. Mit Wirkung vom 15. 11. 1994 wurde der Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 als Benachteiligungsverbot in das Grundgesetz eingefügt: »Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden«. Diese Grundrechtsaussage wurde wegen ihrer Signalwirkung in die Öffentlichkeit und wegen der grundsätzlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung durchaus anerkannt und gewürdigt. Von Menschen mit Behinderung selbst und ihren Organisationen und in gleicher

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Quellenangabe
Brockhaus, Rechtsgrundlagen. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/behinderung/rechtsgrundlagen