Bestandteile, Recht: Teile einer Sache, die bei unbefangener Betrachtungsweise als Teile eines größeren Ganzen und nicht als selbstständige Sachen zu gelten haben, z. B. der Deckel einer Dose. Im Allgemeinen teilen

(30 von 212 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Bestandteile (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/bestandteile-recht