Bestechung, im engeren strafrechtlichen Sinn das verbotene Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen (z. B. von Geldgeschenken) an Amtsträger und ähnliche Personen, damit diese eine Diensthandlung vornehmen und dadurch ihre Dienstpflichten verletzen (§ 334 StGB, aktive Bestechung). Hiervon unterscheidet sich die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) dadurch, dass dem Amtsträger für seine rechtmäßige dienstliche Tätigkeit ein Vorteil

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Quellenangabe
Brockhaus, Bestechung (strafrechtlichen). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/bestechung-strafrechtlichen