Dienstbarkeit, das dingliche Recht zu beschränkter Nutzung einer fremden Sache im Unterschied zu den schuldrechtlichen Nutzungsrechten wie Miete und Pacht, die lediglich einen Anspruch auf Gestattung der Nutzung gewähren. Mehrere Formen der Dienstbarkeit sind zu unterscheiden: Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) sind Belastungen eines Grundstücks (»dienendes« Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines fremden Grundstücks (»herrschendes« Grundstück). Sie können dem Eigentümer des fremden Grundstücks bestimmte Rechte geben, z. B. Geh-, Fahrt-

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Quellenangabe
Brockhaus, Dienstbarkeit. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/dienstbarkeit