eheliches Güterrecht, Regelung der vermögensrechtlichen Wirkung der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten (§§ 1363–1563 BGB). Hiervon nicht umschlossen sind die allgemeinen Ehewirkungen (z. B. Unterhaltspflicht) sowie das Erbrecht. Es steht den Ehegatten frei, über die Angelegenheiten des ehelichen Güterrechts in einem Ehevertrag besondere Bestimmungen zu treffen. Falls die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt ausschließlich das gesetzliche Güterrecht. Für dieses ist mit Wirkung vom 1. 7. 1958 (Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957) die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand eingeführt worden (§§ 1363 bis 1390

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Quellenangabe
Brockhaus, eheliches Güterrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/eheliches-guterrecht