Eigentumsvorbehalt, die beim Verkauf einer beweglichen Sache getroffene Vereinbarung, dass die verkaufte Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers bleiben soll. Nach § 449 Absatz 1 BGB ist im Zweifel anzunehmen, dass die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgte. Nach § 449 Absatz 2 BGB

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Quellenangabe
Brockhaus, Eigentumsvorbehalt. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/eigentumsvorbehalt