Einrede, Recht: im Zivilrecht das Geltendmachen von Umständen (Gegennormen), die ein Recht zur Verweigerung einer geschuldeten Leistung geben. Die Einrede ist rechtshemmend (dilatorisch), wenn sie dem Anspruch nur zeitweilig entgegensteht, z. B. die Einrede der Stundung (prozessuale

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Quellenangabe
Brockhaus, Einrede (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/einrede-recht