Einstellung, Prozessrecht: im Strafprozessrecht die Beendigung eines Strafverfahrens ohne Urteil. Im Ermittlungsverfahren erfolgt eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, d. h., wenn keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht; von der Einstellung ist gegebenenfalls der Antragsteller oder Anzeigende unter Angabe der Gründe und in der Regel auch der Beschuldigte in Kenntnis zu

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Quellenangabe
Brockhaus, Einstellung (Prozessrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/einstellung-prozessrecht