Elternzeit, früher Erziehungsurlaub, befristeter Freistellungsanspruch.

Deutschland: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Abkürzung BEEG, vom 5. 12. 2006 Anspruch auf Elternzeit, wenn sie a) mit ihrem Kind oder einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners oder einem Kind, das sie in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und b) dieses Kind selbst betreuen oder erziehen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht von der Geburt bis zur Vollendung

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Quellenangabe
Brockhaus, Elternzeit. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/elternzeit