Entmündigung, im früheren deutschen Recht ein gerichtlicher Akt, durch den die Geschäftsfähigkeit eines Menschen zu seinem Schutz, zum Schutz seiner Familie oder Dritter aufgehoben oder beschränkt wurde. 

Die Gründe, welche zur Entmündigung führen konnten, waren im § 6 BGB festgelegt: 1) Geisteskrankheit oder -schwäche, die bewirkten, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr zu besorgen vermochte;

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Quellenangabe
Brockhaus, Entmündigung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/entmundigung