Entschädigung, öffentliches Recht: Ausgleich für einen durch hoheitliches Handeln verursachten Schaden. Anders als der Schadensersatz setzt sie kein Verschulden

(19 von 133 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Entschädigung (öffentliches Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/entschädigung-öffentliches-recht