Erbbaurecht, das veräußerliche und vererbliche dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben; geregelt in der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. 1. 1919, welche die §§ 1012 ff. BGB ersetzte. Das Erbbaurecht gewährt eigentümerähnliche Befugnisse und wird deshalb wie Grundstückseigentum

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Quellenangabe
Brockhaus, Erbbaurecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/erbbaurecht