Erbvertrag, die vertragliche, nur unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig zu machende Verfügung von Todes wegen (§§ 2274 ff. BGB), durch die der Erblasser einseitig Bestimmungen treffen kann, die auch ein Testament enthalten könnte. Soweit diese Verfügungen jedoch vertragsmäßig bindende Wirkungen entfalten sollen (also auf Gegenseitigkeit angelegt sind), können nur Verfügungen über Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen getroffen werden. Der

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Quellenangabe
Brockhaus, Erbvertrag. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/erbvertrag