Ersitzung, der sich durch Zeitablauf kraft Gesetzes vollziehende Eigentumserwerb. Die Ersitzung einer beweglichen Sache (§§ 937 ff. BGB) setzt zehnjährigen ununterbrochenen Eigenbesitz sowie Gutgläubigkeit hinsichtlich des eigenen Rechts an der

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Quellenangabe
Brockhaus, Ersitzung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/ersitzung