Formvorschriften, Recht: die Bindung eines Rechtsgeschäfts an vorgeschriebene Erklärungsmittel. In der Regel kann der Geschäftswille auf beliebige Art und Weise, z. B. durch Worte, unter Umständen auch durch Schweigen, formlos erklärt werden (Grundsatz der Formfreiheit). Gewisse Geschäfte von besonderer Bedeutung (v. a. solche des Familienrechts und des Erbrechts) sind jedoch kraft Gesetzes formgebunden, d. h., die zum Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Willenserklärungen müssen, z. B. um die Beteiligten von übereilten Erklärungen abzuhalten, in einer bestimmten Form abgegeben werden. Außer durch Gesetz kann eine Formbindung

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Quellenangabe
Brockhaus, Formvorschriften (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/formvorschriften-recht