Frucht, Zivilrecht: die Erzeugnisse einer Sache (z. B. die Milch oder das Kalb einer Kuh) und die sonstige Ausbeute (z. B. Steine aus einem Steinbruch), welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden (§ 99 Absatz 1 BGB, Sachfrucht); ferner die Erträge eines

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Quellenangabe
Brockhaus, Frucht (Zivilrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/frucht-zivilrecht