Fundrecht, das in den §§ 965–984 BGB geregelte Recht, das beim Auffinden einer verlorenen, d. h. besitzlosen (aber nicht herrenlosen) fremden Sache angewendet wird. Finder ist, wer eine verlorene Sache entdeckt und an sich nimmt. Der Finder braucht nicht geschäftsfähig zu sein. Er hat dem Verlierer, Eigentümer oder anderen Empfangsberechtigten, sonst der zuständigen Behörde, von einem Fund

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Quellenangabe
Brockhaus, Fundrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/fundrecht