Gefälligkeitsakzept (Wechselrecht)
Gefälligkeits|akzept, Wechselrecht: vom Bezogenen aus Gefälligkeit gegenüber dem Aussteller unterzeichneter (»akzeptierter«)
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Quellenangabe
Brockhaus,
Gefälligkeitsakzept (Wechselrecht).
http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gefälligkeitsakzept-wechselrecht