gewohnheitsmäßiges Handeln (Strafrecht)
gewohnheitsmäßiges Handeln, Strafrecht: strafbegründendes (z.B. § 284 Absatz 2 StGB, unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels)
(11 von 35 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?
Quellenangabe
Brockhaus,
gewohnheitsmäßiges Handeln (Strafrecht).
http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gewohnheitsmässiges-handeln-strafrecht