Gewohnheitsrecht, eine Rechtsquelle, die im Unterschied zum gesetzten Recht nicht im Wege eines formalisierten Rechtsetzungsverfahrens, besonders der Gesetzgebung, entsteht, sondern durch stetige, von Rechtsüberzeugung getragene Übung (lateinisch consuetudo) in einer Rechtsgemeinschaft hervorgebracht wird. Gewohnheitsrecht spielt eine

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Quellenangabe
Brockhaus, Gewohnheitsrecht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gewohnheitsrecht