Gläubigeranfechtung, Insolvenzanfechtung. Ein Gläubiger, der mit einem vollstreckbaren Titel für seine fällige Forderung keine Befriedigung aus dem Schuldnervermögen findet, kann von demjenigen Dritten, der durch Gläubiger benachteiligende Handlungen des Schuldners begünstigt wurde und auf diese Weise Gegenstände aus dem Schuldnervermögen erwarb, verlangen, dass er die Zwangsvollstreckung in die anfechtbar erworbenen Gegenstände dulde. Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die der Schuldner

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Quellenangabe
Brockhaus, Gläubigeranfechtung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gläubigeranfechtung