Gläubigerverzug, Annahmeverzug, Rechtstatbestand, der entsteht, wenn der Gläubiger, auch ohne Verschulden, die ihm von seinem Schuldner ordnungsmäßig angebotene geschuldete Leistung nicht annimmt (§ 293

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Quellenangabe
Brockhaus, Gläubigerverzug. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/gläubigerverzug