Grundstückswert. Baurechtlich ist nach dem Baugesetzbuch (§§ 192 ff. BauGB) auf Antrag zuständiger Behörden (auch Gerichte und Justizbehörden), der Eigentümer, ihnen gleichstehender Berechtigter, Inhaber anderer Rechte und Pflichtteilsberechtigter der Grundstückswert durch selbstständige Gutachterausschüsse festzustellen. Maßgebend

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Werke

Weiterführende Literatur:

H. G. Christoffel u. H. Prühs: Grundstücksbewertung. Die Bewertung v. Grundstücken
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Quellenangabe
Brockhaus, Grundstückswert.. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/grundstuckswert