Heimatrecht, Recht: 1) im Staatsrecht bis zur Schaffung des gemeinsamen Indigenats für ganz Deutschland durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs (Gesetz über die Freizügigkeit von 1867) das durch Geburt oder besondere Zuerkennung erworbene Recht, sich

(38 von 271 Wörtern)
Möchten Sie Zugriff auf den vollständigen Artikelinhalt?

Quellenangabe
Brockhaus, Heimatrecht (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/heimatrecht-recht