Immission [lateinisch immissio »das Hineinlassen«] die, -/-en,  Zivilrecht: die Einwirkung auf ein Grundstück durch Zuführen von Stoffen, wobei zwischen der Zuführung von (körperlichen) Grobimmissionen (z. B. Steinen) und der Zuführung nicht körperlicher (unwägbarer) Stoffe (z. B. Dämpfe, Gase, Gerüche, Erschütterungen, Lärm, nicht aber Wasser) unterschieden wird. Grundsätzlich braucht der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Immissionen nicht zu dulden; allerdings kann er sie nicht verbieten, wenn hierdurch

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Quellenangabe
Brockhaus, Immission (Zivilrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/immission-zivilrecht