Irrtum [mittelhochdeutsch irretuom »Irrglaube«], Recht: Das bürgerliche Recht unterscheidet den Erklärungsirrtum (der Erklärende benutzt ein anderes Erklärungszeichen, als er eigentlich wollte, z. B. er verschreibt oder verspricht sich), den Inhaltsirrtum (der Erklärende irrt sich über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung) und den Eigenschaftsirrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden (§ 119 BGB). Ist der sich bei der Abgabe einer Willenserklärung äußernde Irrtum rechtlich erheblich, kann er zugunsten des Irrenden ein Recht

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Quellenangabe
Brockhaus, Irrtum (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/irrtum-recht