Die in der Verfassung (Artikel 20) garantierte Religionsfreiheit wurde erstmals 1889 gewährleistet (Artikel 28) und schützte religiöse Bekenntnisse, »die sich als nicht nachteilig für Frieden und Ordnung der Gesellschaft« erwiesen. Die Sonderstellung des Shintō (Schintoismus), der seit 1868 den offiziellen Staatskult Japans bildete, blieb jedoch bis zur

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Quellenangabe
Brockhaus, Religion. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/japan/gesellschaft/religion