Justizausbildung, Ausbildung für den Justizdienst, im weiteren Sinn für sämtliche Laufbahnen (z. B. Rechtspfleger nach dem Rechtspflegergesetz vom 5. 11. 1969, Gerichtsvollzieher und sonstige Justizbedienstete nach Landesverordnungen), im engeren Sinn für den Richterdienst nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) in der Fassung vom 19. 4. 1972, dann synonym mit Juristenausbildung, weil diese allgemein auf den Erwerb der Befähigung zum Richteramt abzielt. Nähere Regelungen enthalten das DRiG und die Juristenausbildungsvorschriften der

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Quellenangabe
Brockhaus, Justizausbildung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/justizausbildung