Kapital|ertragsteuer, besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (und Körperschaftsteuer) bei bestimmten Kapitalerträgen (§ 43 ff. EStG). Die Kapitalertragsteuer wird nicht bei den Beziehern der Einkünfte, sondern als Quellensteuer im Quellenabzugsverfahren erhoben, und zwar beim Schuldner der Kapitalerträge oder bei der auszahlenden Stelle (Bank), sobald die Kapitalerträge dem Gläubiger (Aktionär, Sparer) zufließen. Die persönlichen Verhältnisse des Aktionärs oder Sparers werden bei diesem Quellenabzug nicht berücksichtigt, die Kapitalertragsteuer wird aber bei Inländern wie eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Beziehers der Kapitaleinkünfte angerechnet. Der im

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Quellenangabe
Brockhaus, Kapitalertragsteuer. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/kapitalertragsteuer