Kompetenz [lateinisch »das Zusammentreffen«] die, -/-en, Recht: im Staatsrecht 1) die Zuständigkeit des Bundes (Gesamtstaats) und der Länder (Teilstaaten) zum Erlass von Gesetzen (Gesetzgebungskompetenz). In Deutschland besteht insoweit grundsätzlich eine Kompetenz der Länder, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist; in der Praxis kommen jedoch, anders, als man nach dieser Regelung vermuten könnte, dem Bund mehr Kompetenzen als den Ländern zu. Die Gesetzgebungskompetenzen sind in Artikel 70 ff. GG geregelt. Demnach gibt es folgende Formen der Bundeskompetenz: die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz in Materien, in denen

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Quellenangabe
Brockhaus, Kompetenz (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/kompetenz-recht