konkurrierende Gesetzgebung,  in einem Bundesstaat die Materien der Gesetzgebung, für die der Gesamtstaat und die Gliedstaaten nebeneinander zuständig sind. Die Gliedstaaten haben dabei die Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung grundsätzlich nur, wenn und soweit der Gesamtstaat von seiner Kompetenz nicht Gebrauch gemacht hat.

In Deutschland sind die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung in Artikel 74 GG aufgezählt. Hinsichtlich

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Quellenangabe
Brockhaus, konkurrierende Gesetzgebung, . http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/konkurrierende-gesetzgebung