Kreis, Kommunalrecht: Träger der öffentlichen Verwaltung zwischen gemeindlicher und staatlicher Verwaltung. Gebietskörperschaft, d. h. rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Gebietshoheit einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebiets sowie dessen Bevölkerung umfasst. Mitglieder des Kreises sind nicht die kreisangehörigen Gemeinden, sondern seine Einwohner. Sein Gebiet erstreckt sich über das Gesamtgebiet der ihm angehörenden Gemeinden; er ist zugleich Bezirk der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde. Der Kreis ist ein gesetzlich vorgesehener Gemeindeverband: als solcher nimmt er die übergemeindlichen Angelegenheiten seiner Einwohner wahr. Insoweit steht ihm

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Quellenangabe
Brockhaus, Kreis (Kommunalrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/kreis-kommunalrecht