In der vorherrschenden völkerrechtlichen Definition wird unter Krieg eine mit Waffengewalt geführte Auseinandersetzung zwischen wenigstens zwei Parteien verstanden, von denen wenigstens eine als reguläre Armee oder bewaffnete Streitkraft agiert und wenigstens eine einen erkennbaren Zweck oder ein solches Ziel in Bezug auf die andere(n) verfolgt (z. B. Gewinn von Territorium oder von materiellen Ressourcen, Durchsetzung einer Weltanschauung, Vertreibung oder Vernichtung des »Feindes«). Dabei beginnt ein Krieg zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Eintritt des Kriegszustandes

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Quellenangabe
Brockhaus, Völkerrechtliche Aspekte. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/krieg-20/völkerrechtliche-aspekte