kriminelle Vereinigung, nach dem deutschen Strafrecht ein auf gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen. Strafbar (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 129 StGB) macht sich, wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt; dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,

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Quellenangabe
Brockhaus, kriminelle Vereinigung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/kriminelle-vereinigung