Kündigung [mittelhochdeutsch kündigen »kundtun«], im bürgerlichen Recht die einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, dass ein Schuldverhältnis (z. B. ein Werkvertrag), besonders aber und in der Regel ein Dauerschuldverhältnis (z. B. Mietvertrag, Dienstvertrag, Gesellschaftsvertrag) beendet oder eine Leistung fällig werden soll (z. B. die Rückerstattung eines Darlehens). Eine Kündigung ist von der Anfechtung und vom

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Quellenangabe
Brockhaus, Kündigung. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/kundigung