Landpacht, die entgeltliche Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke oder Betriebe, geregelt in §§ 585–597 BGB (novelliert durch Gesetz vom 8. 11. 1985).

Durch einen Landpachtvertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter das Grundstück (oder den landwirtschaftlichen Betrieb) in einem zur vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu

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Quellenangabe
Brockhaus, Landpacht. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/landpacht