Lehrfreiheit, Staatsrecht: das Recht, die wissenschaftlich gewonnenen Erkenntnisse und Überzeugungen frei von staatlicher Einmischung und Bevormundung zu verbreiten. Die Lehrfreiheit ist in Deutschland ein von der allgemeinen Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit unterschiedenes, durch Artikel 5 Absatz 3 GG

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Quellenangabe
Brockhaus, Lehrfreiheit (Staatsrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/lehrfreiheit-staatsrecht