Luftpiraterie, im weiteren Sinn rechtswidriges Kapern eines Luftfahrzeugs, im engeren Sinn Flugzeugentführung (Hijacking, auch Skyjacking).

Strafrecht: Luftpiraterie begeht nach § 316 c StGB, wer ein Zivilflugzeug in seine Gewalt bringt oder zu bringen versucht, oder wer Schusswaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen, um das Flugzeug oder seine Ladung zu zerstören oder zu beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Luftfahrzeug sich im Flug befindet oder am Boden in Betrieb ist (durch Betreten von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern, Be- oder

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Quellenangabe
Brockhaus, Luftpiraterie. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/luftpiraterie