Mahnverfahren, Zivilprozessrecht: vereinfachtes Verfahren zur Geltendmachung von Geldansprüchen, die nicht von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig sind, geregelt in §§ 688–703 d ZPO. Auf Antrag des Gläubigers, der auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular (erhältlich bei Gericht oder im Schreibwarenhandel) beim Amtsgericht eingereicht werden muss, erlässt das Gericht ohne Prüfung der Begründetheit des Anspruchs und ohne vorherige Anhörung des Schuldners den

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Quellenangabe
Brockhaus, Mahnverfahren (Zivilprozessrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/mahnverfahren-zivilprozessrecht