Makler, Mäkler, derjenige, der gegen Entgelt einem Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen nachweist (Nachweismakler), d. h. einen bisher unbekannten Interessenten für ein angestrebtes Geschäft unter Angabe von Objekt und Person benennt, oder Abschlüsse vermittelt (Vermittlungsmakler), also die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners herbeiführt (§§ 652 ff. BGB). Gegenstand der Maklertätigkeit ist grundsätzlich jedes Geschäft, sofern nicht gesetzliche Vermittlungsverbote bestehen (z. B. bei der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen). Einen Anspruch auf Entgelt hat der Makler nur dann, wenn infolge seiner Tätigkeit der Vertrag mit einer

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Quellenangabe
Brockhaus, Makler (Börsenwesen). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/makler-börsenwesen