Massen|entlassung, anzeigepflichtige Entlassung, Arbeitsrecht: anzeigepflichtige einmalige oder etappenweise Entlassung von Arbeitnehmern durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Kündigung; eine Massenentlassung liegt nach § 17 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz vor, wenn in Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5, bei

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Quellenangabe
Brockhaus, Massenentlassung (Arbeitsrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/massenentlassung-arbeitsrecht