Menschenhandel, Strafrecht: im StGB in zwei Grundtatbeständen, das sind Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232) und Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233), mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten. In § 233 a StGB wird darüber hinaus die Förderung des Menschenhandels nach § 232 oder § 233 StGB unter Strafe gestellt.

Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung begeht, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit,

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Quellenangabe
Brockhaus, Menschenhandel (Strafrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/menschenhandel-strafrecht