Modernisierung, Mietrecht: die Herbeiführung eines höheren Gebrauchswerts der vermieteten Wohnung oder anderer Räume (§§ 554 Absatz  2–5; 559 BGB). Dadurch unterscheidet sich die Modernisierung von der Instandhaltung, bei der es (nur) um die Erhaltung des Gebrauchswerts beziehungsweise um seine Wiederherstellung auf das ursprüngliche Niveau geht. Die Modernisierung wird in § 559 Absatz 1 BGB gesetzlich definiert als Oberbegriff für bauliche Maßnahmen,

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Quellenangabe
Brockhaus, Modernisierung (Mietrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/modernisierung-mietrecht