Mündlichkeit, Recht: der in den meisten Verfahrensordnungen vorgesehene Grundsatz, dass vor Gericht mündlich verhandelt werden muss und nur das Verhandelte der Entscheidung zugrunde gelegt wird (§ 128 ZPO, § 101 Verwaltungsgerichtsordnung, § 90 Finanzgerichtsordnung, § 124 Sozialgerichtsgesetz u. a.). Diese Verfahrensordnungen lassen aber in weitem Umfang auch

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Quellenangabe
Brockhaus, Mündlichkeit (Recht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/mundlichkeit-recht