Nach|eile, im Strafprozessrecht (§ 167 Gerichtsverfassungsgesetz) die Befugnis der Polizeibeamten der (Bundes-)Länder, die Verfolgung eines flüchtigen Tatverdächtigen, Verurteilten oder auf frischer Tat Betroffenen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes fortzusetzen. Der Ergriffene ist

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Quellenangabe
Brockhaus, Nacheile (Strafprozessrecht). http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nacheile-strafprozessrecht