Nach|erbe, derjenige, der kraft Verfügung von Todes wegen nach einem anderen, dem Vorerben, zum Erben berufen ist (§§ 2100 ff. BGB). Der Nacherbe erhält die Erbschaft erst mit dem Ereignis, an das die Nacherbschaft

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Quellenangabe
Brockhaus, Nacherbe. http://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nacherbe